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Spenden und Mitgliedsbeitraege

Filme mit Fin: Spenden und Mitgliedbeiträge

Hier erhalten Sie Informationen zur steuerlichen Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen – wann braucht man welche Bescheinigungen? Welche Zuwendungen sind absetzbar und wie funktioniert das? Fin erläutert Ihnen, wo sie dies in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

 

Links in diesem Video:

 

Nochmals zum nachlesen

Diese Folge: Spenden und Mitgliedsbeiträge
Welche Zuwendungen lassen sich steuerlich absetzen? Und wie funktioniert dies?

Wer Gutes tut, profitiert auch selbst davon.

Nicht nur mit einem guten Gefühl, sondern auch steuerlich.

Denn bestimmte Spenden und Mitgliedsbeiträge lassen sich steuerlich absetzen.

Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und ohne Gegenleistung geleistet werden, um bestimmte Zwecke fremdnützig zu fördern.

Sie können an steuerbegünstigte Organisationen geleistet werden, um gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

Oder an Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften zur Förderung politischer Zwecke.

Zum einen können Gegenstände gespendet werden. Für solche Sachspenden ist der Verkehrswert zu ermitteln. Ist der gespendete Gegenstand neu gekauft, ergibt sich der Wert aus der Rechnung.

Bei gebrauchten Dingen bestimmt sich der Verkehrswert nach dem Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre und ist ggf. zu schätzen.

Zum anderen können Sie Geld spenden.

Das geht auch indirekt: Indem Sie auf die Erstattung Ihrer Aufwendungen verzichten, zum Beispiel Ihre Fahrt- oder Telefonkosten.

Dies gilt aber nur, wenn Sie nach der Vereinssatzung oder einem gesonderten Vertrag einen Anspruch auf die Erstattung dieser Aufwendungen haben.

Gleiches gilt auch für den Verzicht auf Vergütungen, zum Beispiel, wenn Sie als Übungsleiter im Verein arbeiten und auf Ihr zuvor vertraglich vereinbartes Honorar verzichten.

Bitte beachten Sie: Diese sogenannte Aufwandsspende können Sie nur dann steuerlich geltend machen, wenn Sie im ersten Schritt einen Aufwandsersatz bzw. eine Leistungsvergütung ernsthaft vereinbart haben.

Und: Wenn die steuerbegünstigte Einrichtung wirtschaftlich in der Lage ist, die versprochenen Bezahlungen auch tatsächlich zu leisten.

Neben Spenden können Sie meist auch Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen, die Sie an steuerbegünstigte Vereine, politische Parteien oder unabhängige Wählergemeinschaften zahlen.

Bei bestimmten Vereinen sind jedoch nur Spenden, aber keine Mitgliedsbeiträge abziehbar. Zum Beispiel bei Sport-, Heimat-, Karnevals- oder Schützenvereinen.

Über die Art und Höhe Ihrer Zuwendung benötigen Sie in der Regel eine Bestätigung der Empfängerin oder des Empfängers nach amtlichem Muster, um diese steuerlich geltend zu machen.

Einfacher geht es bei diesen Ausnahmen:

Bei bestimmten Geldspenden in Katastrophenfällen.

Bei Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien.

Oder bei Kleinspenden bis 300 Euro.

Hier reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.

Geht die Kleinspende an eine Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ist zusätzlich noch ein Beleg der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich.

Diese Belege und Zuwendungsbestätigungen müssen Sie aufbewahren – aber nur dann vorlegen, wenn das Finanzamt dies fordert.

Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen gehören in der Einkommensteuererklärung in die Anlage Sonderausgaben.

Und zwar unter den Punkt Zuwendungen.

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